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   BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81   

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BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81 (https://dejure.org/1981,4502)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1981 - 2 B 21.81 (https://dejure.org/1981,4502)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1981 - 2 B 21.81 (https://dejure.org/1981,4502)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer höchstens fünfjährigen Probezeit, soweit dadurch eine Wiederholungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 PrüfO RP i.d.F.v. 6. Juni 1969 unmöglich wird - Vereinbarkeit von § 7 Abs. 3 S. 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschluß vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Auslaufendem Recht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136] und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160]).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Auslaufendem Recht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136] und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160]).
  • BVerwG, 04.11.1977 - 6 B 30.77

    Überprüfung der Anwendung von Normen des Landesbeamtenrechts durch das

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Die Anwendung des gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrechts setzt damit die Zulassung der Revision nach anderen Vorschriften voraus (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 2 B 40.71 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 25] und vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).
  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschluß vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.09.1978 - 2 B 9.77

    Ausbildungsabschnitt zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung für Lehrer als

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob im Hinblick auf den § 42 Abs. 2 LBG zugrundeliegenden Rechtsgedanken und auf Art. 12 GG uneingeschränkt der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, der Beklagte habe den Kläger unabhängig davon, aus welchen Gründen dieser innerhalb der fünfjährigen Probezeit keine Wiederholungsprüfung abgelegt hat, entlassen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 25. Januar 1980 - BVerwG 2 CB 25.79 - der Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3] betrifft eine Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung und ist nicht einschlägig).
  • BVerwG, 28.12.1971 - II B 40.71

    Einholung weiterer Sachverständigengutachten - Antrag auf Einholung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Die Anwendung des gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrechts setzt damit die Zulassung der Revision nach anderen Vorschriften voraus (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 2 B 40.71 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 25] und vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).
  • BVerwG, 25.01.1980 - 2 CB 25.79

    Entlassung eines Beamten auf Grund der Nichterfüllung einer unmöglichen Pflicht -

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1981 - 2 B 21.81
    Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob im Hinblick auf den § 42 Abs. 2 LBG zugrundeliegenden Rechtsgedanken und auf Art. 12 GG uneingeschränkt der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, der Beklagte habe den Kläger unabhängig davon, aus welchen Gründen dieser innerhalb der fünfjährigen Probezeit keine Wiederholungsprüfung abgelegt hat, entlassen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 25. Januar 1980 - BVerwG 2 CB 25.79 - der Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3] betrifft eine Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung und ist nicht einschlägig).
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